Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 € zahlen
Kommt ein Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts ganz oder teilweise in Verzug, kann der Arbeitnehmer dafür pauschal einen Schadensersatzanspruch von 40 € verlangen. Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung.
Was ist passiert?
Der Kläger war vom 15.10.2014 bis 30.06.2015 bei der Beklagten als gewerblicher Leiharbeitnehmer beschäftigt. Er wurde bei der Firma C, einem CD- und DVD-Hersteller, eingesetzt und mit der manuellen Konfektionierung (Einlegen von CDs in Verpackungen), der Kommissionierung von Ware, allgemeinen Lagertätigkeiten und internen Warentransporten betraut. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung. Aufgrund des Einsatzes des Klägers bei der Firma C ist hierbei grundsätzlich auch der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der chemischen Industrie (TV BZ Chemie) anwendbar. Dieser sieht in § 2 Abs. 3) einen grundsätzlich mit zunehmender Einsatzdauer ansteigenden Branchenzuschlag als prozentualen Zuschlag auf das Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit vor.
Mit der Zahlung dieses Branchenzuschlags befand sich die Beklagte für Juni 2015 in Verzug, denn dem Kläger stand für Juni 2015 eine Entgeltforderung von weiteren 49,26 € zu, die der Arbeitgeber bei Fälligkeit nicht erfüllt hatte. Neben diesem Betrag macht der Kläger auch noch eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 40 € gem. § 288 Abs. 5 geltend.
Wie hat das LAG entschieden?
Es hat insoweit dem Kläger Recht gegeben. Nach dem 2014 neu eingeführten § 288 Abs. 5 BGB hat ein Gläubiger einer Entgeltforderung (hier also der Arbeitnehmer) bei Schuldnerverzug – neben dem eigentlichen Schadensersatzanspruch selbst – Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Pauschale von 40 €. Diese Pauschale ist lediglich auf den Schadensersatz anzurechnen, der in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Das LAG Köln hat jetzt die Anwendbarkeit dieser 40 € Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Zwar steht einem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zu, wenn er beispielsweise einen Rechtsanwalt damit beauftragt, rückständige Gehaltsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Vielmehr muss ein Arbeitnehmer diese Kosten selber tragen, § 12a ArbGG. Bei der 40 € Pauschale handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, die auch auf Arbeitsentgeltansprüche anzuwenden ist.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Köln ist nicht die einzige zu dieser Problematik, auch das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16 – einer solchen pauschalen Schadensersatzforderung stattgegeben. Das LAG Köln hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug ihres Arbeitgebers schlechter gestellt werden sollen als andere Gläubiger außerhalb des Arbeitsrechts bei Verzug ihres Schuldners. Dafür finden sich im gesamten Gesetzgebungsverfahren keinerlei Hinweise.
(LAG Köln, Urt. v. 22.11.2016 – 12 Sa 524/16)