Urteile

Betriebsverfassungsgesetz

Sachaufwand des Betriebsrates

  1. Einem fünfköpfigen Betriebsrat ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Ist im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden, muss der Arbeitgeber einen Raum in Betriebsnähe anmieten oder einen Bürocontainer auf dem Betriebsgelände aufstellen.
  2. Grundsätzlich hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, ein „Schwarzes Brett“ zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf einen abschließbaren Informationskasten bestehen.

ArbG Würzburg, Beschl. v. 23.06.1998 – 2 BV 1/97 = AiB 1999, 402