Betriebsverfassungsgesetz
Umfang des Schulungsanspruchs; Zuständigkeit des Betriebsrats
- Bei einem aktuellen und absehbaren betrieblichen betriebsratsbezogenen Anlass ist die Teilnahme von mindestens einem Mitglied des Betriebsrats an einem Seminar „Keine Angst vor Computern“ gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
- Die Teilnahme eines Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsmitglieds an einem Seminar „Wirtschaftliche Information im Betrieb“ ist für seine Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich.
- Für die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zu einem Schulungsseminar ist der örtliche Betriebsrat zuständig.
ArbG Würzburg, Beschl. v. 04.02.1999 – 8 BV 19/98 W. AiB 1999, 352