Betriebsverfassungsgesetz
Tendenzeigenschaft einer Erzieherin
Tätigkeiten von Erzieherinnen im pädagogischen Bereich einer karitativen Einrichtung dienen nur dann der Tendenzverwirklichung, wenn sie inhaltlich prägend soziale Dienste an körperlich und seelisch leidenden Menschen darstellen.
LAG Nürnberg, Beschluss vom19.01.2007 – 8 TaBV 30/06 = AiB 2007, 550