Personalvertretungsrecht
übernahme einer Jugendvertreterin
Die Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin ist nicht unzumutbar, wenn der Arbeitgeber eine im Stellenplan vorgesehene unbefristete Arbeitsstelle mit zwei befristeten Teilzeitkräften besetzt, weil zwei andere Teilzeitkräfte im laufenden Schuljahr aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis zurückkehren können, die Rückkehr aber noch mit einer hohen Unsicherheit behaftet ist.
VGH München, Beschl. v. 25.09.2008 – 17 P 07.3394 = NZA-RR 2009, 157