Erbschein
Ein Erbschein ist eine amtliche Urkunde, in der festgestellt wird, wer Erbe geworden ist. Zuständig ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht wird nicht von sich aus tätig, sondern der/die Erbe/n müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Nicht in allen Todesfällen ist ein Erbschein notwendig. Wenn kein Grundbesitz vererbt wird und die Erbfolge anderweitig nachgewiesen werden kann, sollte kein Erbschein beantragt werden, da das Nachlassgericht für die Ausstellung des Erbscheins Gebühren verlangt, deren Höhe vom Nachlassvermögen abhängig ist. Befindet sich im Nachlass allerdings Grundbesitz und liegt kein notarielles Testament vor, so ist ein Erbschein zwingend erforderlich. Es genügt dann jedoch einen sog. gegenständlich beschränkten Erbschein zu beantragen, der weniger Gebühren kostet als wenn ein allgemeiner Erbschein beantragt wird. Mittels dieses gegenständlich beschränkten Erbscheins kann dann das Grundbuch dahingehend berichtigt werden, dass der Erbe als Eigentümer eingetragen wird, da im Grundbuch noch der Erblasser als Eigentümer steht. Die Berichtigung des Grundbuchs kann innerhalb von zwei Jahren ab dem Todesfall kostenlos beantragt werden, danach würden Gebühren für die Grundbuchumschreibung anfallen. Werden im Erbschein mehrere Erben ausgewiesen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Ein einzelner Erbe kann dann nicht über seinen Erbanteil oder einzelne Gegenstände verfügen oder seinen Anteil am geerbten Bankvermögen abheben, sondern hierzu ist immer die gesamte Erbengemeinschaft zuständig. Um dies zu umgehen, könnte im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt werden.