Urheberrecht

GEMA-Pflicht für Radiowiedergabe in einer Zahnarztpraxis

Hinweis: das umfangreiche, komplizierte und kaum noch überschaubare Thema GEMA kann hier nur in Kürze dargestellt werden. Es werden jedoch immer wieder Urteile zum Thema GEMA besprochen werden, anhand derer dann das jeweils typische GEMA-Problem näher erläutert werden wird.

Allgemein: Aufgabe der GEMA ist von Nutzern GEMA-pflichtiger Musik für die Nutzung dieser Musik Geld zu verlangen und an ihre Mitglieder (Komponisten, Bearbeiter, Textdichter, Musikverlage) auszuschütten. Die GEMA fungiert quasi als Inkasso-Büro.
Spielt z.B. in einem Jazzclub eine Band, oder werden anlässlich einer Vernissage Tonträger als Hintergrundmusik aufgelegt, bzw. spielt eine Blaskapelle anlässlich des 50-jährigen Feuerwehrfestes auf dem Marktplatz, u.s.w., werden Musikstücke aufgeführt bzw. wiedergegeben, für die der Veranstalter, (Clubbesitzer, Verantwortlicher der Vernissage, Feuerwehr) ein Entgelt an die GEMA zahlen muss Die GEMA verteilt die Einnahmen entsprechend eines komplizierten Verteilungsplanes an ihre Mitglieder.
Berechnungsgrundlage für die Nutzung der Musik bzw. der aufzustellenden Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben. Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die GEMA hat mittlerweile ca. 130 verschiedene Tarife aufgestellt. Für Live-Aufführungen gilt in den meisten Fällen der Tarif U-VK; wenn Tonträger oder Radiomusik als Hintergrundmusik gespielt werden, der Tarif M-U. Beiden Tarifen ist gemeinsam, dass die Höhe des zu zahlenden Entgeltes von der Raumgröße und des jeweiligen Eintrittspreises abhängig ist. Die GEMA hat mittlerweile eine umfangfreiche Datenbank über nahezu alle Veranstaltungsräume angelegt und ist über die jeweilige Raumgröße deshalb bestens informiert.

Wenn nur sog. GEMA-freie Musik aufgeführt wird, hat der Nutzer keine Gebühr an die GEMA zu zahlen. GEMA-frei ist Musik z.B. dann, wenn der Musikaufführende kein GEMA-Mitglied ist und nur eigene Kompositionen aufführt oder nur Kompositionen, deren Komponisten schon länger als 70 Jahre tot sind. Wird jedoch nur ein GEMA-pflichtiges Musikstück aufgeführt, fällt für die gesamte Veranstaltung die GEMA-Gebühr an.

Handelt es sich um eine reine private Veranstaltung, sind ebenfalls keine GEMA-Gebühren zu zahlen. Der Begriff private Veranstaltung wird sehr eng gesehen. So wurde z.B. bereits entschieden, dass bei einem Klassentreffen dann, wenn Tonträger aufgelegt werden und die Klassenkameraden unter sich sind, dies eine private Veranstaltung ist; sind jedoch die jeweiligen Freunde/innen dabei, liegt keine private Veranstaltung mehr vor.
Wichtig zu wissen ist, dass der Nutzer die Veranstaltung vorher der GEMA anmelden muss. Erfährt die GEMA im Nachhinein von einer Veranstaltung, hat der Veranstalter einen 100-igen Kontrollkostenzuschlag zu zahlen; die Tarife verdoppeln sich dann!
Mitarbeiter der GEMA sind z. T. nur damit beschäftigt anhand Lektüre von Zeitungen, Stadtmagazinen, Veranstaltungskalendern, Internet-Recherchen u.s.w. zu suchen, wann, wo, welche Veranstaltungen stattgefunden haben.

Fall: Ein Zahnarzt in Konstanz hatte im Wartezimmer eine Lautsprecherbox installiert, über die Wiedergabe der Sendung des eingeschalteten Radios wahrnehmbar war. Dies wurde mittels eines Kontrollbesuchs eines Mitarbeiters der GEMA festgestellt. Die GEMA berechnete anhand des einschlägigen Tarifes die Gebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren zzgl. einem 100-%igen Kontrollkostenzuschlag. Der Zahnarzt zahlte die Gebühr nicht und erwiderte, er habe die Lautsprecherbox nur für 9 Monate bis zum Kontrollbesuch installiert. Anschließend sei im Rezeptionsbereich der Praxis die Radiowiedergabe vom dahinter liegenden Büroraum allenfalls noch leise wahrnehmbar gewesen. Um übrigen handele es sich um eine private Wiedergabe der Radiomusik. Schließlich kenne er alle seine Patienten persönlich.

Lösung: (Urteil AG Konstanz vom 26.04.2007, 4 C 104/07)
Der Zahnarzt wurde verurteilt, für 9 Monate die GEMA Gebühr plus einem 100-%igen Kontrollkostenzuschlag zu zahlen. Die Patienten des Zahnarztes stellen eine öffentlichkeit dar, da sie mit diesem nicht persönlich (das heißt privat) verbunden seien. Dass der Zahnarzt seine Patienten alle kenne, sei unerheblich. Daran ändert sich auch nichts, dass ggf. nur eine Person im Wartezimmer sitzt, weil über den Tag betrachtet es zu mehreren Personen kommen kann. Insoweit liegt keine private, sondern öffentliche – und damit gemapflichtige – Veranstaltung vor.
Die Radiowiedergabe im Rezeptionsbereich sei dagegen privat, auch wenn die Musik im Wartezimmer wahrnehmbar ist. Die Angestellten des Zahnarztes sind aufgrund arbeitsrechtlicher und tatsächlich auch täglich in einem besonderem Näheverhältnis zu ihrem Arbeitgeber verbunden, so dass hier der persönliche Charakter überwiegt.