Arbeitsrecht

Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei der Lage der Arbeitszeit

Was ist passiert?

Der antragstellende Personalrat ist bei einem städtischen Theater, das als Eigenbetrieb errichtet ist, gebildet und hat beantragt festzustellen, dass er bei der Dienstplanerstellung ein Mitbestimmungsrecht hat und sich hierbei auf das Mitbestimmungsrecht des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG berufen.

Im Theater gibt es die Beschäftigungsgruppe des künstlerischen Personals, für das die Bestimmungen des NV Bühne gelten. Für das technische Personal des Theaters gilt der TVöD.

Hierbei werden für das künstlerische Personal (NV Bühne) Monats-, Wochen- und Tagespläne und für das technische Personal (TVöD) Wochenpläne durch die Dienststellenleitung erstellt.

Die Monats-, Woche- und Tagespläne werden dem Personalrat gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die Beschäftigten „bekannt gegeben“. Die vorherige Zustimmung des Personalrates wird hierzu nicht eingeholt.

Der Personalrat war auch der Ansicht, dass die Wochenpläne des technischen Personals mit der Bekanntgabe an die Beschäftigten dem Gremium gleichzeitig nur „bekannt gegeben“ werden und eine vorherige Zustimmung nicht eingeholt werde.

Nachdem der Personalrat außergerichtlich die Dienststellungleitung zur vorherigen Zustimmung vor Bekanntgabe der oben aufgeführten Pläne an die Beschäftigten aufgefordert hatte, war die Dienststellenleitung der Ansicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrates durch das Vorgehen gewahrt werde. Später meinte die Dienststellenleitung, es bestehe hinsichtlich des künstlerischen Personals wegen des Vorrangs des NV Bühne überhaupt kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Weiter war die Dienststellenleitung später der Auffassung, dass die Wochenpläne für die nach dem TVöD beschäftigten keinen kollektiven Bezug hätten und somit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates vorliege.

Das Verwaltungsgericht Ansbach folgte in seinem Beschluss vom 25.09.2023 (AN 8 P 22.02641) dieser Argumentation und lehnt die Anträge des Personalrates ab, der sein Mitbestimmungsrecht festgestellt haben wollte.

Wie hat der BayVGH entschieden?

Der Personalrat legte Beschwerde ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbachs auf, weil er rechtsfehlerhaft war.

Eine tarifrechtliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Personalrates ausschließe existiere gerade nicht. Die Dienststellenleitung berief sich hierfür auf die §§ 5, 6, 54 bis 62, 63 bis 70, 71 bis 83 und 84 bis 97 des NV Bühne. Der erkennende Senat führte aus, dass sich die angeführten Normen offensichtlich nicht mit der Arbeitszeit befassen, sondern mit der Arbeitseinteilung. Sie regeln weder Beginn noch Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Verteilung auf die Wochentage. Dass der TVöD einen solchen Tarifvorrang festlege, ist noch fernliegender, hat der Senat aber ebenso verneint.

Letztlich war vor diesem Hintergrund fraglich, welcher der Dienstpläne für das künstlerische Personal, wo es ja Monats-, Wochen- und Dienstpläne gibt, die Arbeitszeit verbindlich festlegt. Nur dieser unterliegt der Mitbestimmung. Während der Personalrat zu der Auffassung neigte, dass dies die Monatspläne seien, weil sich aus diesen alle weiteren Planungen ableiten, war der BayVGH der Ansicht, dass grundsätzlich die Monatspläne der Mitbestimmung unterliegen und weiter die Tagespläne insofern, wie diese verbindliche Abweichungen von den Monatsplänen festlegen.

Unschädlich sei, so der Senat, dass die Einteilungen in den Monatsplänen unter Änderungsvorbehalt stehen. Für die Tagespläne verneinte der BayVGH die Mitbestimmungspflicht, weil diese Regelungen keinen abstrakt-generellen Charakter mehr hätten, sondern nur individuellen Bezug, weil diese die Arbeitszeit für den einzelnen Beschäftigten festlege.

Für die Wochenpläne für die Beschäftigten nach dem TVöD ging der Senat ohne Weiteres davon aus, dass sie der Mitbestimmung unterliegen.

Fazit

Die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, das ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates in keiner Hinsicht bestehe, kam nicht wirklich überraschend, weil die grundsätzlichen Rechtsfragen bereits durch die Entscheidung des Senats vom 08.02.2010 – 17 P 09.144 geklärt waren und welche das VG Ansbach in keiner Weise berücksichtigt hat. Insofern ist es positiv zu bewerten, dass das von der Dienststellenleitung grundsätzlich in Abrede gestellte Mitbestimmungsrecht des Personalrates voll bestätigt worden ist. Geklärt werden konnten nun allerdings einige Detailfragen und für die im Streit befindlichen Beteiligten, welche Pläne genau unter das Mitbestimmungsrecht fallen.

(BayVGH, Beschluss vom 10.06.2024 – 17 P 23.2146)